Das Fahren von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand ist in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge" (BGV D27 [234 KB] ) , bisherige VBG 36) geregelt.
Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:
Mindestalter 18 Jahre
Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter
18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt.
Dabei sollte der Aufsicht führende und die Dauer der Ausbildung - in der Regel nicht mehr als 3 Monate - schriftlich festgelegt sein.
• körperliche Eignung
Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen,
Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit;
Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
G 25 „Fahr, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ wichtige Anhaltspunkte.
• geistige und charakterliche Eignung
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:
- das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
- die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
- die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.
Auf Wunsch schulen wir Sie, unter bestimmten Voraussetzungen, auch in ihrem Unternehmen, sprechen Sie Ihren Chef an oder geben Sie uns Bescheid und wir werden uns umgehend mit Ihren Ansprechpartner in Verbindung setzen.Weitere Termine für Gruppenschulungen und Angebote auf Anfrage.
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